Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Domainnamen
In der wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Domainnamen wegen einem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren (Az. III R 6/05) ruhen sollten.
Der BFH hat in diesem Verfahren mit BFH/NV 2007 S. 546, nun entschieden, dass die Aufwendungen für einen Domainnamen im Rahmen einer Gewinnermittlung als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu behandeln sind.
Der Domainname ist grundsätzlich nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. In dem Urteilsfall wurde der Vertrag über die Domain auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Weiterhin stellt der BFH in seinem Urteil klar, dass Aufwendungen für das Wirtschaftsgut Domainname von dem eigenständigen Wirtschaftsgut Website zu trennen sind, es entsteht kein einheitliches Wirtschaftsgut. Durch die Erstellung einer Website verliert der Domainname nicht seine selbständige Bewertbarkeit und damit auch nicht seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut.
Der Senat hat es in dem entschiedenen Fall offen gelassen, ob der Domainname dann wirtschaftlich abnutzbar ist, wenn der Name aus einem Schutzrecht wie z. B. einer Marke abgeleitet wird. Ich bitte hierzu die Rechtsauffassung zu vertreten, dass es sich auch dann um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut handelt, weil für die Beibehaltung des Domainnamen keine werterhaltenden Maßnahmen (z. B. Werbung) getätigt werden müssen.
Das Urteil wird demnächst im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und ist somit allgemein anzuwenden.
Die OFD bittet daher in allen offenen Fällen, soweit nicht schon bereits geschehen, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.
OFD Koblenz v. - Kurzinfo ESt St 3_2007K030 -
S 2133 A - St 31 4
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Fundstelle(n):
PAAAC-47437