BMF - IV A 5 - S 7410/07/0015

Umsatzsteuer;
Anwendung des

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des [1], Folgendes:

Es wird daran festgehalten, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) voraussetzt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (Abschnitt 264 Abs. 6 Satz 1 UStR). Daher unterliegen Umsätze aus dem Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte nach Betriebsaufgabe nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.

Für diese Wirtschaftsgüter kommt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Betracht. Die Regelungen in den Randziffern 56 und 69 des (BStBl 2005 I S. 1068) zur Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung sind weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 5 - S 7410/07/0015


Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 230 Nr. 8
VAAAC-47435

1Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.