BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1674/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: BGH 5 StR 126/06 vom LG Hamburg 619 Kls 14/04 vom LG Hamburg 619 Kls 14/04 vom LG Hamburg 619 Kls 14/04 vom LG Hamburg 619 Kls 14/04 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Behandlung von Befangenheitsanträgen nach § 26 a StPO vor dem Hintergrund des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.

A.

I.

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin am wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 85 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie - als Gesamtschuldnerin - den Verfall von Wertersatz in Höhe von 300.000 € angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum Ende April 2000 bis August 2004 zusammen mit dem Mitangeklagten K. bandenmäßig größere Mengen Marihuana angekauft, gelagert und über weitere Bandenmitglieder und Helfer im Straßenverkauf vertrieben. Als einer der für die Beschwerdeführerin tätigen "Läufer" war danach der Zeuge A. eingesetzt, der die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung schwer belastete und auf dessen Angaben sich die Kammer bei ihrer Verurteilung maßgeblich stützte.

II.

Im Verlauf der Hauptverhandlung hatte die Beschwerdeführerin mehrere Befangenheitsanträge gestellt, deren Behandlung sie (mit Ausnahme eines ersten Ablehnungsgesuchs vom ) mit der Verfassungsbeschwerde rügt. Dem lag im Einzelnen folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

1. Erster Befangenheitsantrag vom

a) Im Verlauf der mehrmonatigen Hauptverhandlung hatte die Beschwerdeführerin mehrere Beweisanträge gestellt, mit denen sie unter anderem die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen A. erschüttern wollte.

Diese Beweisanträge hatte die Strafkammer teilweise mit folgender Begründung abgelehnt:

"Soweit (...) behauptet wird, ist der Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Behauptungen aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind. Der Antrag richtet sich insoweit gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A. im vorliegenden Verfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung. Die Behauptung, der Zeuge A. habe zu dieser Beweisbehauptung die Unwahrheit gesagt, ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulässt und die Kammer, die insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme vorläufig zu bewerten hat, den nur möglichen Schluss nicht ziehen will. Selbst wenn der Zeuge A. insoweit nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, würde die Kammer bei vorläufiger Bewertung der bisherigen Beweisaufnahme den nicht zwingenden Schluss, A. habe auch hinsichtlich der Schilderung des wesentlichen Inhalts der Betäubungsmittelgeschäfte der Angeklagten K. und O. die Unwahrheit gesagt, nicht ziehen. Vielmehr geht die Kammer nach dem gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme von der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Angaben des Zeugen A. aus. Denn diese Angaben des Zeugen A. werden in den wesentlichen Punkten von dem Angeklagten K. sowie den anderweitig Verfolgten S.G. und U.T. in deren jeweils gegen sie geführten Strafverfahren sowie in Teilen auch durch die Einlassung der Angeklagten O. bestätigt".

b) Nachdem das Gericht die Absicht geäußert hatte, die Beweisaufnahme nunmehr schließen zu wollen, lehnte die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung vom die Mitglieder der Kammer wegen Befangenheit ab. Die Ablehnung der Beweisanträge zeige, dass die Kammer dem Zeugen A. dessen belastende Angaben zu Betäubungsmittelgeschäften in jedem Fall glauben wolle, unabhängig davon, wie oft dieser in anderen Punkten gelogen habe. Die Beschwerdeführerin könne daraus nur den Schluss ziehen, die zu einer Verurteilung bereits entschlossene Kammer wolle sich nicht mehr mit weiterem Verteidigungsvorbringen auseinander setzen, sondern weitere Anträge "abbügeln". Aus dieser Festlegung folge die Befangenheit der Richter.

c) Die Strafkammer hat diesen Befangenheitsantrag mit Beschluss vom gleichen Tag gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen.

Es handele sich um eine völlig ungeeignete Begründung, die einer fehlenden Begründung gleich stehe. Abgesehen von den gesetzlichen Ausschlussgründen begründe eine richterliche Vortätigkeit weder einen Ausschlussgrund noch eine Befangenheit. Weiter führt das Landgericht aus: "Auch vermeintliche oder tatsächliche Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen mit der Folge, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO anzusehen ist (BVerfG am - 2 BvR 625/01 und 638/01 -). Weitere über die Vorentscheidungen hinausreichende Umstände werden mit dem Ablehnungsgesuch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht."

2. Gegenvorstellung und zweiter Befangenheitsantrag vom

a) Im Anschluss an die Verkündung dieses Beschlusses beantragte der Verteidiger der Beschwerdeführerin eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, um sich mit seiner Mandantin über die Anbringung eines weiteren Ablehnungsgesuchs zu beraten. Nachdem die Hauptverhandlung von 10:25 Uhr bis 10:47 Uhr unterbrochen worden war, kündigte der Verteidiger der Beschwerdeführerin an, zur Stellung des Befangenheitsantrags eine weitere Unterbrechung bis 13:30 Uhr zu benötigen, weil er sich mit der im Beschluss zitierten und ihm bis dahin unbekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst vertraut machen müsse. Der Vorsitzende unterbrach die Hauptverhandlung daraufhin bis 13:15 Uhr.

b) Nach einem weiteren Disput erhob die Beschwerdeführerin am Nachmittag Gegenvorstellung und stellte einen erneuten Befangenheitsantrag. Dieser stützt sich zum einen - in Auseinandersetzung mit der im Gerichtsbeschluss zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - auf die Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuchs als unzulässig; anstatt den Antrag wohlwollend auszulegen, habe die Kammer das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Mitglieder des Gerichts seien bereits festgelegt, übergangen. Das Ablehnungsgesuch habe sich nicht auf die Vorentscheidung als solche, sondern auf die Art und Weise der Zurückweisung der Beweisanträge gestützt. Die Kammer habe den Antrag nicht gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig behandeln und selbst entscheiden dürfen; damit habe sie die Beschwerdeführerin willkürlich ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

Die Befangenheit des Vorsitzenden folge zudem aus der Weigerung, die Hauptverhandlung dem Antrag der Verteidigung entsprechend bis 13:30 Uhr zu unterbrechen. Diese Anordnung zeige, dass der Vorsitzende die Verteidigung unter zeitlichen Druck setzen wolle.

c) Die Gegenvorstellung wies die Kammer zurück. Ebenso verwarf sie das Ablehnungsgesuch in Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig (Beschluss vom , Anlage 50 zum Hauptverhandlungsprotokoll).

Soweit die Beschwerdeführerin die Mitwirkung der Richter und Schöffen an der Entscheidung über die Verwerfung des Befangenheitsantrags vom anführe, werde wiederum nur die ergangene Entscheidung als fehlerhaft gerügt und die Vermutung geäußert, die Kammer sei nicht mehr bereit, an ihrer vorläufigen Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. etwas zu ändern, und bügele alle Anträge ab. Diese Vermutungen fänden in den Gründen der Entscheidung keine Stütze und könnten den erforderlichen Vortrag tatsächlicher Umstände nicht ersetzen.

Soweit eine Befangenheit aus der Entscheidung des Vorsitzenden über die Unterbrechung der Hauptverhandlung hergeleitet werde, fehle es ebenfalls an einer geeigneten Begründung, weil die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen über die Beweggründe des Vorsitzenden, aber keine tatsächlichen Umstände, die über die Anordnung als solche hinausreichten, vortrage.

3. Befangenheitsantrag und Gegenvorstellung vom

a) Nachdem das Gericht den Beschluss über die Verwerfung des zweiten Befangenheitsantrags verkündet hatte, brachte die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung vom eine erneute Gegenvorstellung und ein weiteres Ablehnungsgesuch an. Die Kammer habe mit der Zurückweisung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche als unzulässig gemäß § 26 a StPO willkürlich gehandelt. Die Kammer versuche, sich gegen nachteilige Entscheidungen anderer Spruchkörper zu immunisieren. Auch hinsichtlich der zeitlichen Dispositionen des Vorsitzenden sei das (zweite) Gesuch vom nicht auf die Tatsache der Anordnung der Unterbrechung, sondern auf deren Art und Weise gestützt worden.

b) Diesen Ablehnungsantrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom gleichen Tage erneut als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen (Anlage 55 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Es werde lediglich die Zurückweisung der früheren Gesuche als falsch beanstandet, ohne dass die Beschwerdeführerin tatsächliche Umstände vortrage, welche über die falsche Vorentscheidung hinausreichten. Ebenso wies die Kammer die Gegenvorstellung vom zurück.

4. Befangenheitsantrag vom

a) In der Folge gab die Beschwerdeführerin eine weitere schriftliche Einlassung ab, in welcher sie - offenbar im Hinblick auf § 31 BtMG - Dritte mehrerer Straftaten bezichtigte. In der Hauptverhandlung vom stellte sie sieben weitere Beweisanträge; dabei begehrte sie auch die Einholung von Auskünften, ob gegen die von ihr belasteten Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab, weil die Aufklärungspflicht dies nicht gebiete. Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Gegenvorstellung blieb erfolglos.

b) Um die Einreichung weiterer Anträge mit der Beschwerdeführerin besprechen zu können, beantragte deren Verteidiger gegen 16:15 Uhr eine Unterbrechung der Hauptverhandlung. Daraufhin ordnete der Vorsitzende entsprechend einer früheren Ankündigung an, dass die Verhandlung nicht vertagt, sondern ab 17:00 Uhr fortgesetzt werden solle. Den Einwand des Verteidigers, eine solche Unterbrechung reiche nicht aus, wies das Gericht mit Beschluss zurück. Daraufhin trug der Verteidiger vor, dass er ab 17:00 Uhr wegen Beratungsgesprächen mit anderen Mandanten keine Zeit habe. Trotz dieses Vorbringens vertagte der Vorsitzende die Verhandlung nicht, sondern unterbrach sie lediglich bis 16:55 Uhr. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung lehnte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Anordnung "die Kammer" wegen Befangenheit ab. Der Antrag werde unverzüglich begründet; dies sei erst später möglich, weil der Verteidiger seit 16:30 Uhr in seiner Kanzlei Mandantengespräche vereinbart habe und anschließend bei einem Elternsprechtag erscheinen müsse.

Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Hauptverhandlung für eine halbe Stunde. Bei der Fortsetzung um 17:20 Uhr forderte der Vorsitzende den Verteidiger zu einer Begründung seines Befangenheitsantrags auf. Der Verteidiger teilte mit, dass er die anberaumte Pause zur Führung der Mandantengespräche in seinem Büro benutzt habe, und bot an, die Begründung des Befangenheitsgesuchs bis 18:00 Uhr vorzulegen. Daraufhin vertagte der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf den und kündigte an, dass er in dieser Sitzung, die bis 22:00 Uhr dauern könne, auch die Schlussvorträge erwarte.

c) Die Begründung des Befangenheitsantrags übermittelte der Verteidiger am Folgetag um 16:18 Uhr.

Die Befangenheit folge zum einen aus der Zurückweisung der gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung von Auskünften erhobenen Gegenvorstellung. Diese sei wie schon die Ablehnung des Beweisantrags unter Verweigerung aussagekräftiger Gründe und damit unter Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgt.

Außerdem ergebe sich die Befangenheit aus der Behinderung der Verteidigung durch die verfahrensleitenden Entscheidungen des Vorsitzenden vom Vortag.

d) Diesen Befangenheitsantrag wies die Kammer mit Beschluss vom gemäß § 26 a Abs. 1 StPO als unzulässig zurück. Die Unzulässigkeit folge daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht einzeln benannte Richter, sondern die Kammer als solche abgelehnt habe. Zudem fehle es an der erforderlichen Begründung und Glaubhaftmachung. Der Verteidiger habe in dem am Folgetag übersandten Schriftsatz nicht dargelegt, weshalb er an einer früheren Begründung und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgesuchs gehindert gewesen sei, so dass das Gericht die Unverzüglichkeit des Gesuchs nicht prüfen könne.

5. Erster Befangenheitsantrag vom

a) Nach einer Unterbrechung erhob die Beschwerdeführerin Gegenvorstellung und brachte ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen die Richter und Schöffen an. Soweit das Befangenheitsgesuch als verspätet gewertet worden sei, sei die Kammer willkürlich vorgegangen und offenbar nicht gewillt, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu wahren. Eine frühere Anbringung des Ablehnungsgesuchs sei objektiv nicht möglich gewesen. Die abgelehnten Richter wollten sie bewusst dem nach § 27 StPO zuständigen gesetzlichen Richter entziehen.

b) Auch diesen Antrag wies die Kammer gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurück (Anlage 121 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Tatsächliche Umstände, die über die aus der Sicht der Verteidigung falschen Vorentscheidungen hinausgingen, seien nicht vorgetragen. Die im Antrag geäußerten Mutmaßungen fänden in den Gründen der Entscheidung keine Stütze.

6. Zweiter Befangenheitsantrag vom

a) Nach Verkündung dieses Gerichtsbeschlusses stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Befangenheitsantrag. Die Zurückweisung des letzten Ablehnungsgesuchs sei willkürlich ergangen. Dies begründe die Befangenheit der beteiligten Richter und Schöffen.

b) Diesen Antrag lehnte die Kammer wiederum als unzulässig nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ab, da erneut lediglich die Mitwirkung an einer Entscheidung und damit kein Grund zur Ablehnung angegeben worden sei (Anlage 123 zum Hauptverhandlungsprotokoll).

III.

Mit ihrer Revision machte die Beschwerdeführerin unter anderem im Hinblick auf die Zurückweisung der vorstehend aufgeführten Befangenheitsanträge den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom , zugegangen am , ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichthofs sowie das Urteil und die (die Befangenheitsanträge und die Gegenvorstellung vom zurückweisenden) Beschlüsse des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Über ein Ablehnungsgesuch hätten grundsätzlich die nach § 27 StPO berufenen Richter zu entscheiden; die Kammer habe sich hier willkürlich eine eigene Entscheidungszuständigkeit nach § 26 a StPO angemaßt. Der Bundesgerichtshof habe diese Grundrechtsverletzungen durch die Revisionsentscheidung perpetuiert. Die Beschwerdeführerin führt im Einzelnen aus:

1. Das an die Ablehnung von Beweisanträgen anknüpfende erste Befangenheitsgesuch vom habe sie nicht nur darauf gestützt, dass die abgelehnten Richter an Vorentscheidungen mitgewirkt hätten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin aus der Häufung der Zurückweisungen vor dem Hintergrund der Äußerung, die Beweisaufnahme könne geschlossen werden, den Eindruck gewinnen müssen, dass die Kammer bereits auf eine Verurteilung festgelegt und weiteres Verteidigungsvorbringen sinnlos geworden sei. Dieses Vorbringen habe eine inhaltliche Prüfung und damit die Anwendung des in § 27 StPO vorgesehenen Verfahrens erfordert.

2. Gleiches gelte für die Zurückweisung des hieran anschließenden zweiten Ablehnungsgesuchs vom . Dieser Antrag hätte schon deshalb nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung eigener Zuständigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem Umstände dargelegt, die eine unfaire Verhandlungsführung nahe legten und damit grundsätzlich geeignet gewesen seien, eine Befangenheit zu begründen.

3. Auch durch die - nur pauschal begründete - Ablehnung des ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verweisenden Befangenheitsgesuchs vom habe die Kammer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kammer habe das Verfahren nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 GG nur anwenden können, weil sie das eine inhaltliche Prüfung bedingende Vorbringen der Verteidigung übergangen habe.

4. Gleiches gelte für die Zurückweisung des Befangenheitsantrags vom . Bei verständiger Auslegung habe das Tatgericht nicht auf eine mangelhafte Individualisierung der abgelehnten Personen abstellen dürfen; hier sei deutlich erkennbar gewesen, welche Richter die Beschwerdeführerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Die weitere, insbesondere vom Generalbundesanwalt getroffene Annahme, die Begründung sei nicht mehr unverzüglich erfolgt, überspanne angesichts der dargelegten Umstände die hierfür geltenden Anforderungen. Dies gelte umso mehr, als hier durch die (am Nachmittag anstatt am Vormittag erfolgte) Übersendung des Schriftsatzes keinerlei Verzögerung eingetreten sei.

5. Auch der weitere, ebenfalls inhaltlich begründete Ablehnungsantrag vom habe sich nicht auf die bloße Beteiligung an der Vorentscheidung beschränkt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zurückweisung des Befangenheitsantrags vom ausdrücklich die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beanstandet. Da eine inhaltliche Prüfung erforderlich gewesen sei, habe die Kammer wiederum willkürlich die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen.

6. Dies gelte auch für das letzte Ablehnungsgesuch. Die Kammer habe durch ihre Verfahrensweise die Beschwerdeführerin systematisch ihrem gesetzlichen Richter nach § 27 StPO entzogen.

B.

Die Bundesregierung und die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg haben von einer Stellungnahme abgesehen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des 3. Strafsenats und des 5. Strafsenats übermittelt, die jeweils auf die zu dieser Thematik ergangenen Senatsentscheidungen verweisen.

Die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil die Behandlung der Befangenheitsanträge vertretbar gewesen sei.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Gegenvorstellungen vom und (Anlagen 51 und 56 zum Hauptverhandlungsprotokoll) richtet. Eine aus diesen Beschlüssen folgende selbständige Beschwer der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben.

D.

I.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschlüsse des (Anlage 50 und Anlage 55 zum Hauptverhandlungsprotokoll) und vom (Anlagen 119 und 123 zur Hauptverhandlung) und damit auch das Urteil des Landgerichts sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzten ihren Anspruch aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung ihrer Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).

Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

b) Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten die §§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach ausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung erfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche vor. Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269 <281> m.w.N.).

Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Angeklagten Anlass sein kann, an seiner persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von einer Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter auch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung an der Entscheidung über das Gesuch gehindert ist. Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 <282> m.w.N.).

c) § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig beantwortet werden kann, ist das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, damit eine Entscheidung in eigener Sache vermieden wird. Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <282>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, StraFo 2006, S. 232 <234> jew. m.w.N.).

d) Die Annahme, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Völlige Ungeeignetheit im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO wird dann anzunehmen sein, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Erfordert das Ablehnungsgesuch hingegen die Prüfung der Art und Weise der Mitwirkung, hat das Gericht nach § 27 StPO vorzugehen. Wird ausschließlich die Frage nach dem "Ob" der Beteiligung aufgeworfen, kann nach § 26 a StPO entschieden werden; die Frage nach dem "Wie" der Mitwirkung erfordert eine Vorgehensweise nach § 27 StPO.

Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Eine Verwerfung als unzulässig wird also nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.

Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann - weil vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt - willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen. Andernfalls wird es - fehlerhaft - im Gewande der Zulässigkeitsprüfung tatsächlich eine Begründetheitsprüfung durchführen oder zu einer Entscheidung unter Umgehung des vom Gesuch vorgegebenen Prüfungsgegenstands gelangen. Überschreitet das Gericht bei dieser Abwägung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, StraFo 2006, S. 232 <234> jew. m.w.N.).

e) Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a StPO verworfen werden kann. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <284 f.>).

2. Hieran gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs vom beanstandet hat.

Dieses Gesuch hatte die Beschwerdeführerin auf die Ablehnung ihrer Beweisanträge, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. erschüttern sollten, gestützt. Die Einschätzung der Kammer, die Beschwerdeführerin habe keine über die bloße Mitwirkung an diesen Vorentscheidungen hinausreichenden Umstände vorgetragen, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, lässt jedenfalls keine willkürliche Rechtsanwendung erkennen.

a) Allein der Umstand, dass die Kammer die beantragten Beweiserhebungen nicht für geboten, weil aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, hielt, stellt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für ein Ablehnungsgesuch dar.

b) Die Strafkammer hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht in unzulässiger Form auf die bloße Mitwirkung an einer Vorentscheidung verkürzt. Im Rahmen der in die Kompetenz der Kammer fallenden Prüfung der Zulässigkeit des Antrags hatte sie zu untersuchen, ob sich das Ablehnungsgesuch in der Beanstandung der Mitwirkung der Gerichtsmitglieder an der Vorentscheidung erschöpfte oder ob Tatsachen vorgetragen waren, die eine inhaltliche Prüfung - und damit die Abgabe dienstlicher Erklärungen nach § 26 Abs. 3 StPO - erforderten. Dabei durfte die Kammer annehmen, dass das Ablehnungsgesuch die Besorgnis der Befangenheit allein daraus herleitete, dass das Gericht Beweisanträge abgelehnt hatte; Tatsachen, die geeignet gewesen wären, eine mögliche Voreingenommenheit der abgelehnten Richter aufzuzeigen, musste die Kammer der Antragsbegründung nicht entnehmen. Die Rüge der Befangenheit erschöpfte sich darin, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gericht verschiedene Ansichten über die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestanden. Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt jedoch - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar. Derartige, auf eine Voreingenommenheit weisende Umstände, wie zum Beispiel bedenkliche Ausführungen in den Gründen der vorangegangenen Entscheidungen oder ein sonstiges Verhalten der abgelehnten Richter, hat die Beschwerdeführerin in dem Ablehnungsgesuch nicht vorgetragen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kammer nicht nur einen, sondern mehrere Beweisanträge zurückgewiesen hatte.

Demnach stellt die Behauptung, die Kammer sei auf eine Verurteilung festgelegt und werde alle Beweisanträge der Beschwerdeführerin "abbügeln", lediglich eine - nicht von Tatsachen getragene - Wertung der Beschwerdeführerin dar. Einer inhaltlichen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedurfte es daher nicht; dementsprechend hätten die abgelehnten Richter in Erklärungen nach § 26 Abs. 3 StPO auch lediglich ihre Mitwirkung an den Vorentscheidungen mitteilen und nicht auf konkret vorgetragene Tatsachen eingehen können.

3. Dagegen hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung des zweiten Ablehnungsgesuchs vom angegriffen hat.

Die Beschwerdeführerin hatte diesen Antrag sowohl auf die Zurückweisung ihres vorangegangenen Befangenheitsantrags als auch auf die Verhandlungsführung des Vorsitzenden gestützt.

a) Soweit die Beschwerdeführerin auf die Verwerfung ihres vorangegangenen Ablehnungsgesuchs abgestellt hat, hätte die Kammer den Antrag nicht als unzulässig gemäß § 26 a StPO zurückweisen dürfen, denn für die Entscheidung über diesen Antragsgegenstand waren nach § 27 StPO andere Richter zuständig. Damit hat die Kammer den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Kammer, sie habe im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in dem Ablehnungsgesuch geeignete Tatsachen vorgetragen hat, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zwar ist die Formulierung, die den abgelehnten Richtern von der Beschwerdeführerin unterstellten Motive fänden "in den Gründen der Entscheidung keine Stütze", insoweit missverständlich, als sie als Ergebnis einer eigenen Sachprüfung der Beschlussgründe missdeutet werden könnte; der anschließende Satz, diese Vermutungen könnten den Vortrag tatsächlicher Umstände, die über die Vorentscheidung hinausreichten, nicht ersetzen, zeigt aber, dass die Kammer nicht fälschlich im Rahmen des § 26 a StPO eine Entscheidung über die Begründetheit des Gesuchs getroffen hat.

bb) Die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs hat die Kammer jedoch fehlerhaft geprüft, indem sie den Inhalt des Beschwerdevorbringens in unzulässiger Weise verkürzt hat. Sie hat übersehen, dass sich der Antrag nicht allein auf die bloße Mitwirkung der abgelehnten Richter an einer Vorentscheidung beschränkte. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls in der am übermittelten Ergänzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des - = BVerfGK 5, 269, dargelegt, dass die Verfahrensweise nach § 26 a StPO willkürlich erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin auch die Art und Weise des richterlichen Vorgehens auf den Prüfstand gestellt habe.

Dieses Vorbringen bedingte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorentscheidung, welche die abgelehnten Richter, ohne zwangsläufig in eigener Sache zu entscheiden, nicht leisten konnten. Denn die Kammer hatte zumindest inzident zu untersuchen, ob der Vortrag in dem (auf die Ablehnung der Beweisanträge gestützten) früheren Befangenheitsgesuch tatsächlich "völlig ungeeignet" war und damit einer fehlenden Begründung im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichstand; danach war eine - den abgelehnten Richtern untersagte - inhaltliche Auseinandersetzung mit jenem Vorgang jedenfalls nicht ausgeschlossen.

cc) Die Kammer war offenbar der Ansicht, es seien hier die allgemeinen Grundsätze einschlägig, die für sonstige Fälle einer aus der richterlichen Vorbefassung abgeleiteten Befangenheit, etwa hinsichtlich abgetrennter Verfahren oder der Bescheidung von Beweisanträgen, gelten. Dies ist indes in den Fällen, in denen die Befangenheit aus einer willkürlichen Anwendung des Verfahrens nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO abgeleitet wird, im Hinblick auf das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Schon in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Behandlung derartiger Befangenheitsanträge die Gefahr einer unzulässigen Entscheidung in eigener Sache und einer sich daraus regelmäßig ergebenden Besorgnis der Befangenheit besonders groß ist (vgl. -, NJW 1992, S. 763 f.; -, NJW 1984, S. 1907 <1909> = NStZ 1984, S. 419 <420> m. Anm. Gössel; anders unter Annahme eines Ausnahmefalls BGH, NStZ 1994, S. 447 f. und hieran anschließend Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1995, S. 2914). Dementsprechend hat auch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232 (236 linke Spalte oben) auf die besondere Gefahr willkürlichen Handelns bei der Zurückweisung von Befangenheitsanträgen, die sich auf die Behandlung früherer Ablehnungsgesuche stützen, hingewiesen. In diesen Fällen wird über die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegende Vorentscheidung hinaus regelmäßig weiteres richterliches Verhalten inhaltlich zu beurteilen sein. Deshalb ist bei dieser Gestaltung eine mangelnde innere Distanz des abgelehnten Richters in besonderem Maße zu besorgen.

Dies gilt umso mehr, als es in dieser Konstellation, wie auch der vorliegende Fall zeigt, leicht zu einer Vielzahl sich wiederholender Befangenheitsanträge kommen kann, welche jeweils an die letzte Zurückweisung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO anknüpfen. Dies birgt die Gefahr, dass sich bei den beteiligten Richtern der einmal eingenommene Standpunkt zur Zulässigkeit der Befangenheitsanträge verfestigt. Hat sich das Gericht erst einmal entschieden, einen derartigen Antrag als unzulässig zu werten, wird es, wie hier, von dieser Einschätzung kaum mehr abrücken, schon um nicht die Vorentscheidungen in Frage stellen zu müssen. Der daraus erwachsenden Gefahr einer - unbeschadet des Ausnahmefalls des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO - theoretisch endlosen Kette von Ablehnungsgesuchen, diese als unzulässig verwerfenden Beschlüssen und darauf gestützten neuen Befangenheitsanträgen wird durch eine Anwendung des in § 27 StPO vorgesehenen Verfahrens von vornherein begegnet. Denn soweit bisher nicht mit dem Verfahren befasste Richter über das Befangenheitsgesuch befinden, wird sich allein aus deren Mitwirkung an der Entscheidung kein Anknüpfungspunkt für ein zulässiges neuerliches Ablehnungsgesuch ergeben, sofern sich die Besorgnis der Befangenheit nicht im Einzelfall aus konkreten, diese neuen Richter betreffenden Tatsachen herleitet.

Da sich die Unterscheidung der Zuständigkeiten - und damit die Bestimmung des gesetzlichen Richters - in dieser Konstellation besonders schwierig gestaltet, gewährleistet nur die strikte Anwendung des gesetzlich angelegten Regel-Ausnahmeverhältnisses zwischen den Verfahren nach § 27 StPO einerseits und § 26 a StPO andererseits die Beachtung der Garantie auf den gesetzlichen Richter. Damit schafft auch allein eine derartige Auslegung die nötige Rechtssicherheit.

Wird das Befangenheitsgesuch auf die - nicht nur pauschal behauptete - willkürliche Annahme der Unzulässigkeit eines früheren Ablehnungsantrags gestützt, wird daher regelmäßig nach § 27 StPO zu verfahren sein.

dd) Durch die Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat die Kammer den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt, und zwar unabhängig von dem angelegten - wie dargelegt unzutreffenden - Prüfungsmaßstab.

Die Beschwerdeführerin hatte ihr Befangenheitsgesuch ausdrücklich damit begründet, dass die Kammer bei der Zurückweisung des vorangegangenen Ablehnungsantrags eine inhaltliche Prüfung im Gewande einer Zulässigkeitsentscheidung vorgenommen hatte. Dass demnach eine inhaltliche Prüfung, die sich nicht nur auf das "Ob" der richterlichen Beteiligung an der Entscheidung beschränken konnte, sondern vielmehr das "Wie" der Mitwirkung zu untersuchen hatte, durchzuführen war, war für die abgelehnten Richter hinreichend klar erkennbar. Indem sie dennoch meinten, zu einer eigenen Entscheidung berufen zu sein, haben sie bei dieser Entscheidung willkürlich gehandelt und somit der Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

b) Ob dies auch gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit der Verfahrensführung des Vorsitzenden begründet hatte, kann im Ergebnis offen bleiben.

Zwar durften die Fachgerichte den an die angeordnete Dauer einer Verhandlungsunterbrechung geknüpften Vorwurf, der Vorsitzende wolle die Verteidigung behindern, nicht mangels Darlegung ausreichender Tatsachen als unzulässig werten, weil sich die Besorgnis einer Befangenheit auch aus Inhalt und Umständen einer verfahrensleitenden Anordnung ergeben kann, wenn diese, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aus verfahrensfremden Zwecken auf eine Behinderung der Verteidigung abzielt; nach den Umständen des Einzelfalls könnte das Ablehnungsgesuch aber aus einem anderen Grunde unzulässig gewesen sein. Die Behauptung, der Vorsitzende habe die Verteidigung durch die angeordnete Dauer der Sitzungsunterbrechung bis 13:15 Uhr (anstatt bis 13:30 Uhr) bei der angekündigten Anbringung eines Befangenheitsgesuchs gezielt behindern wollen, könnte hier nämlich schon durch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst widerlegt worden sein, weil der Vorsitzende den Verteidigern der Beschwerdeführerin zugestanden hatte, ihr während der Sitzungsunterbrechung erstelltes Ablehnungsgesuch - offenbar wegen der zur Durchdringung einer umfangreichen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausreichenden Zeit - nachträglich zu ergänzen. Ob das Ablehnungsgesuch in seiner Gesamtheit danach noch eine inhaltliche Prüfung erforderte, braucht das Bundesverfassungsgericht schon im Hinblick auf die bereits festgestellte Grundrechtsverletzung nicht zu entscheiden.

4. Weiterhin ist die Verfassungsbeschwerde begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom beanstandet. Mit der Zurückverweisung dieses Antrags als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO hat die Kammer erneut Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

Die Kammer durfte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche neuerlich unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verfahrensweise der Kammer hinsichtlich der Ablehnungsgesuche als willkürlich beanstandete, nicht als ungeeigneten Vortrag werten, zumal hier, wie vorstehend dargelegt, ein strengerer Maßstab anzulegen war.

Diese Verfahrensweise begründet einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil wiederum ein willkürliches Handeln des Landgerichts festzustellen ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behandlung vorangegangener Befangenheitsgesuche und zur Zurückweisung des mit der Verfahrensführung des Vorsitzenden begründeten Ablehnungsantrags erforderten erkennbar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit früheren richterlichen Handlungen, über welche die abgelehnten Richter, um nicht in eigener Sache tätig zu werden, nicht entscheiden durften.

5. Hinsichtlich der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

Die Auffassung der Kammer, der Antrag sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin das Kollegialgericht als Ganzes und nicht einzelne Richter abgelehnt hatte, ist nicht unvertretbar (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 46, 200; BGHSt 23, 200 <202>).

Willkür liegt auch nicht vor, soweit die Kammer eine fehlende Glaubhaftmachung hinsichtlich der rechtzeitigen Anbringung des Befangenheitsantrags angenommen hat, weil das Gesuch hierzu keine Ausführungen enthält.

Da das Ablehnungsgesuch nach der vertretbaren Auffassung der Kammer mithin schon aus formellen Gründen unzulässig war, war keine inhaltliche Prüfung mehr nötig, so dass die abgelehnten Richter selbst entscheiden durften.

6. Dagegen hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs vom (Anlage 121 zum Hauptverhandlungsprotokoll) wendet. Über dieses Ablehnungsgesuch hätte die Strafkammer nicht nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO entscheiden dürfen; darin liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Vorbringen veranlasste eine inhaltliche Prüfung des richterlichen Vorverhaltens. Dies ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen schon daraus, dass die Beschwerdeführerin die Behauptung einer Befangenheit auch in diesem Fall mit der Art der Behandlung eines früheren Befangenheitsantrags begründete. Die Handlungsweise der Kammer war auch in diesem Fall willkürlich. Denn der Vortrag der Beschwerdeführerin ließ wiederum erkennen, dass über den Antrag nur nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit eigenen Handlungen der abgelehnten Richter entschieden werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, dass die Behandlung ihres Antrags als verspätet vor dem Hintergrund der vorangegangenen Verfahrensanordnungen des Vorsitzenden, welche die Unterbrechung der Sitzung zur Begründung eines Befangenheitsantrags betrafen, willkürlich erfolgt sei. Damit hatte die Beschwerdeführerin ein willkürliches Handeln der abgelehnten Richter nicht nur pauschal behauptet; vielmehr hatte sie hierfür nicht von vornherein ungeeignete Umstände angeführt. Jedenfalls hinsichtlich dieses Vorbringens bedingte der Antrag ersichtlich eine Auseinandersetzung mit einem früheren, über eine bloße Mitwirkung an einer Entscheidung hinausgehenden Richterverhalten und somit eine inhaltliche Prüfung, welcher sich die Kammer durch ihre Verfahrensweise entzogen hat.

7. Gleiches gilt für die Zurückweisung des zweiten Ablehnungsgesuchs vom (Anlage 123 zum Hauptverhandlungsprotokoll).

8. Wegen der willkürlichen Annahme einer eigenen Zuständigkeit der abgelehnten Richter im Verfahren über die Befangenheitsgesuche verletzt auch das von diesen Richtern später verkündete Urteil das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Indem der Bundesgerichtshof die auf eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO gestützten Revisionsrügen der Beschwerdeführerin auch in jenen Fällen verworfen hat, in denen die Kammer willkürlich eine Unzulässigkeit nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen hatte, hat er die in der Behandlung der Befangenheitsanträge vom und (Anlage 50 und Anlage 55 zum Hauptverhandlungsprotokoll) und vom (Anlagen 121 und 123 zur Hauptverhandlung) liegenden Grundrechtsverstöße perpetuiert.

Der Bundesgerichtshof, der sich im Ergebnis der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeschlossen hat, hat nicht beachtet, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin in den genannten Fällen eine inhaltliche Prüfung notwendig machte und daher nicht von den abgelehnten Richtern selbst im Verfahren nach § 26 a StPO beschieden werden durfte. Da diese Verfahrensweise willkürlich war, waren die Befangenheitsanträge "mit Unrecht verworfen" im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO.

Zudem hat der Bundesgerichtshof nicht erkennbar geprüft, ob die allgemeinen Grundsätze, die für die Herleitung einer Befangenheit aus der Mitwirkung an Vorentscheidungen gelten, auch dann uneingeschränkt anzuwenden sind, wenn es sich bei der Vorbefassung um die Behandlung eines früheren Befangenheitsantrags nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO handelt. Hierzu hätte schon nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Anlass bestanden.

II.

Da die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO in den genannten Fällen - Beschlüsse des (Anlage 50 und Anlage 55 zum Hauptverhandlungsprotokoll) und vom (Anlagen 121 und 123 zur Hauptverhandlung) - von willkürlichen Erwägungen getragen war, liegt insoweit auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot vor. Dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf das Urteil des Landgerichts und die Behandlung der Revisionsrüge nach § 338 Nr. 3 StPO durch den Bundesgerichtshof.

E.

Demnach sind die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Das Verfahren ist an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache Erfolg hat, hat die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
ZAAAC-47331