Veräußerungsgewinn bei Tausch von nicht an der Börse registrierten US-Aktien
Leitsatz
1. Anteile an einer US-Aktiengesellschaft, die nicht registriert und somit nicht zum Handel an der Börse zugelassen sind,
sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2. Die fehlende Registrierung, die der Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Nichtveräußerung innerhalb eines Jahres
dient, führt bei entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 BewG zu keiner Wertminderung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 345 Nr. 6 EStB 2008 S. 29 Nr. 1 HAAAC-47136
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