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Reihenfolge des Abzugs der Steuerermäßigungen
Von der tariflichen Einkommensteuer ist abweichend von der Regelung in R 4 EStR 2003 zunächst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) und erst danach diejenige nach § 34f Abs. 3 EStG (Baukindergeld) abzuziehen. Allein diese Verfahrensweise steht mit dem Wortlaut und dem Zweck der Ermäßigungsregelung in § 34f Abs. 3 EStG in Einklang.