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Keine Rücklage-Ansparabschreibung für Dachziegel-Fotovoltaikanlage
Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage, die einem Gebäude Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, ist kein bewegliches Wirtschaftsgut, denn sie ist weder als nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügter Scheinbestandteil noch als nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtung anzusehen. Bei der Neugründung eines Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage für künftig anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag verbindlich bestellt worden sind. Allein die formale Bezeichnung als „Verbindliche Bestellung” genügt hierzu nicht, wenn die beabsichtigte Investition nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht ausreichend konkretisiert ist.