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Erbschaftsteuer – Neue Bewertungsregeln sollen sich an den Marktwerten orientieren
Bei der Erbschaftsteuerreform geht es voran. Wie die Financial Times Deutschland berichtet, haben sich die Landesfinanzminister weitgehend auf neue Bewertungsregeln geeinigt. Diese an den Marktwerten orientierte Bewertung soll wie folgt aussehen:
Aktien: Kurswert;
Einfamilienhäuser: Bodenrichtwerte zzgl. Gebäudewert (evtl. abzgl. Altersabschlag);
Etagenwohnungen: Ertragswert auf Basis der erzielbaren Mieteinnahmen (ein Gegenbeweis soll möglich sein);
Unternehmen: Anwendung der bei Firmenkäufen eingesetzten Bewertungsmethoden.
Großunternehmen: Abzinsung der künftigen Gewinne oder Cashflows,
kleine Handwerksbetriebe: Betriebsvermögen,
Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien: Umsatz;
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Noch keine abschließende Einigung. Wahrscheinlich jährlich erzielbare Pacht multipliziert mit einem (evtl. regional differenzierten und Chancen auf Wertsteigerungen berücksichtigenden) Faktor, der im Durchschnitt bei 30 liegen könnte.
In den weiteren Beratungen zur Erbschaftsteuerreform muss auch noch über die zulässige Schonung von Betriebsvermögen und die Höhe der Freibeträge und Steuersätze entschieden werden.