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Einkommensteuer | Wohnungsüberlassung und Kostenübernahme als Unterhaltsleistung
Wird eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken an den geschiedenen Ehegatten überlassen und dadurch der Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, so ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, mit der lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt wird. Ebenso kann der Unterhaltsverpflichtete die von ihm übernommenen verbrauchsunabhängigen Kosten der Wohnung einschließlich Schuldzinsen seiner geschiedenen Ehefrau bei gleichzeitigem Verzicht auf ihm zustehende Ausgleichsansprüche dem Grunde nach als – im Zahlungswege abgekürzte – Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machen; und zwar auch insoweit, als sie auf einen im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnungsanteil entfallen. Maßgeblich hierfür ist, dass der...