Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 0622/12 - St 332

Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 AO zur Erledigung der Änderungsanträge zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer

Bezug:

Allgemeinverfügung vom

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen im Jahr 2006 die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben durch Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 AO vom (BStBl 2007 I S. 274) Aufhebungs- und Änderungsanträge, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig, zurückgewiesen.

Anträge wurden durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen

Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind alle am anhängigen, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten, zulässigen Anträge auf

  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags,

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,

  • Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz nach § 22 BewG und

  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 GrStG.

Betroffen sind auch unzulässige Einsprüche, die nach der in Anträge auf Durchführung einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder zur Aufhebung des Steuermessbetrags umzudeuten waren.

Kein Einspruch gegen Zurückweisung möglich, sondern unmittelbar Klage

Die Allgemeinverfügung vom gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wurde, als bekannt gegeben (). Der Einspruch gegen die Zurückweisung durch Allgemeinverfügung ist nach § 348 Nr. 6 AO ausgeschlossen. Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerbürger Klage erheben. Die Klagefrist endet (abweichend vom Grundsatz nach § 47 Abs. 1 FGO) mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b Satz 5 AO).

Soweit über die anhängigen Anträge noch nicht individuell entschieden wurde, bittet die OFD, den Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung () auf den Anträgen zu vermerken und diese in den Akten abzuheften. Wird von den betroffenen Steuerbürgern keine Klage erhoben, sind die Anträge erledigt.

Einsprüche müssen entschieden werden

Einsprüche werden von der Allgemeinverfügung nicht erfasst. Zulässige Einsprüche, die bisher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhten, müssen, insofern sie nicht von den Einspruchsführern zurückgenommen werden, durch förmliche Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) zurückgewiesen werden.

Die OFD bittet die Geschäftsstellen, die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom bis zum Ablauf der Klagefrist () in den Finanzämtern öffentlich auszuhängen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 0622/12 - St 332

Fundstelle(n):
XAAAC-46685