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OFD Hannover - S 0820 - 35 - StH 554 S 0800 - 17 - StO 313

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Bezug:

I. Allgemeines

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom ( BGBl 2000 I S. 874; in Kraft getreten am ), Artikel 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AvmG –) vom ( BGBl 2001 I S. 1310; in Kraft getreten am ) sowie Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001 –) vom ( BGBl 2001 I S. 3794; in Kraft getreten am ) neu geregelt worden.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz – StBerG –). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus w...

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