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Neuregelung der Vorschriften zum Körperschaftsteuerguthaben – Verrechnungsstundung und Auszahlung an Insolvenzverwalter
Durch das SEStEG wurde die bisher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a Nr. 2 KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung bei der Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben durch eine ausschüttungs unabhängige ratierliche Auszahlung des zum vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. § 37 Abs. 4 KStG sieht vor, dass letztmalig zum , oder in Umwandlungs- oder Liquidationsfällen zu einem früheren Stichtag, das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt (aber nicht mehr gesondert festgestellt) wird und zwar unabhängig davon, ob die Körperschaft ein kalenderjahrgleiches oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (§ 37 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 KStG). Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Für das Jahr 2007 ergibt sich damit eine einjährige „Stundung”.
Dieser Anspruch entsteht gem. § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG in voller Höhe mit Ablauf des . Die Entstehung des Anspruchs ist nicht von einer Antragstellung oder der Bekanntgabe des Bescheides über die Schlussermittlung des Körperschaftsteuerguthabens abhängig. In diesem Zusammenhang sind die na...