Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerbefreiung von Werbungskostenersatz
(1) § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom – VI R 67/92, BStBl II S. 17). (2) Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei (Bezug: § 3 Nr. 13 Satz 1, § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 11, § 12 AUV).
Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass die Vorschrift des § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG einschränkend auszulegen ist. Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn der abgegoltene Aufwand beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig wäre, wenn dieser ihn selbst getragen hätte. Die Vereinfachungsregelung soll kein Steuerprivileg für den öffentlichen Dienst schaffen, und durch die einschränkende Auslegung wird eine Gleichstellung zwischen privatem und öffentlichem Dienst erreicht.