Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Bilanzierung bestrittener Rechtsverhältnisse in der Handels-, Steuer- und Überschuldungsbilanz
Wie sind bestrittene Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden?
Können bestrittene Forderungen einen Insolvenzantrag rechtfertigen?
Was folgt daraus für die Überschuldungsbilanz?
Der Rechtsanwender sieht sich bei Bilanzierungsfragen in nicht unerheblichem Ausmaß vor die Frage gestellt, wie Rechtsverhältnisse aus Aktiv- und/oder Passivprozessen zu bilanzieren sind. Nicht zuletzt hängen von dieser Entscheidung auch haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen ab. Der Grundtypus des Bilanzierungsproblems stellt sich dabei wie folgt dar: Der aktiv Legitimierte fühlt sich im Recht und klagt auf Erfüllung, der passiv Legitimierte fühlt sich gleichfalls im Recht und lehnt die Erfüllung ab. Die Kosten der Prozessführung sind dabei nicht Gegenstand des folgenden Beitrags.
I. Bilanzierung in der Handels- und Steuerbilanz
1. Grundsätze
Gem. § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu enthalten ( Voll-ständigkeitsprinzip). Bei der Bewertung ist gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Vorsichtsprinzip zu beachten: Gewinne dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind ( Realisationsprinzip). Hingegen sind vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu antizipieren, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (