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Änderungen bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n. F. und dem hierzu ergangenen sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Eine Differenzierung in beschränkt und unbeschränkt abzugsfähige Aufwendungen ist somit nicht mehr vorzunehmen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Unabhängig davon bestehen nach der neuen Rechtslage auch weiterhin Möglichkeiten, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend zu machen. Von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind nämlich nur häusliche Arbeitszimmer betroffen. Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer bzw. für eine Betriebsstätte können weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Insbesondere für Arbeitnehmer kann es sich zudem anbieten, das häusliche Arbeitszimmer an den „eigenen” Arbeitgeber zu vermieten. Der definiert, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gestaltung vom FA anzuerkennen ist. Nach Auffassung des BFH kommt es bei der An...