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Organisationsverschulden bei Fristenkontrolle
Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zugewiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle – auch innerhalb eines Arbeitstages – wechselt, etwa nach Dienstschluss der zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass keine Unklarheiten – etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten – darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses v. - XII ZB 55/92).