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Bedeutung des Begriffs „Beiträge” in § 40b EStG i. d. F. bis Veranlagungszeitraum 2004
Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i. S. des § 40b EStG i. d. F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als 4 200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gem. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt.