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Kein Übergang von der Aktivierung des Feldinventars zur Nichtaktivierung
Entscheidet sich ein Landwirt bei der ihm durch die Finanzverwaltung in R 131 Abs. 2 EStR 2001 eingeräumten – erstmaligen – Wahl, das Feldinventar zu aktivieren oder nicht zu aktivieren, für eine Aktivierung, kann er nicht dazu überzugehen, in einem späteren Kalenderjahr (2003) das Feldinventar gewinnwirksam nicht mehr zu aktivieren (entgegen ).