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Steuerfreiheit von Umzugskostenvergütungen
Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 13 EStG
Bereits vor über 10 Jahren hatte der BFH entschieden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst den gleichen steuerrechtlichen Regeln unterliegen. Damals ging es um die Frage, welche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind. In der aktuellen Entscheidung v. - VI R 53/04 äußerte sich der BFH zur Frage der Steuerfreiheit von Zahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers.
Hintergrund
Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG grundsätzlich steuerfrei. § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG begrenzt nur die Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen sowie von Trennungsgeldern der Höhe nach. Eine weitere Einschränkung enthält die Vorschrift nicht.
Für private Arbeitgeber enthält § 3 Nr. 16 EStG die ausdrückliche Regelung, dass die Steuerfreiheit der Erstattung nur insoweit gegeben ist, als sie die dienstlich bzw. beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen. Insoweit wird die Steuerfreiheit auf den Werbungskostenersatz beschränkt.
Der BFH hatte bereits in seiner Entscheidung v. in einem obiter dictum geäußert, dass er keinen sachlichen Grund für eine S. 9Ungleichbehandlung bei der Steuerbefreiung sehe. Im ...