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Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzfall
Verrechnungsstundung und Auszahlung an Insolvenzverwalter
Durch das SEStEG wurde die bisher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung bei der Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben durch eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Zahlung ersetzt. Dabei sieht der neue § 37 Abs. 4 KStG vor, dass letztmalig zum , bzw. in Umwandlungs- und Liquidationsfällen zu einem früheren Stichtag, das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt (jedoch nicht mehr gesondert festgestellt) wird – und zwar unabhängig davon, ob die Körperschaft ein kalenderjahrgleiches oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Die OFD Münster hat sich jetzt in der Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 10/2007 zu der Frage geäußert, wie im Insolvenzfall mit dem Körperschaftsteuerguthaben zu verfahren ist.
Einjährige Stundung
Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Im Jahr 2007 wird damit der Betrag für ein Jahr gestundet. Nach § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG entsteht dieser Anspruch in voller Höhe mit Ablauf des . Für das Entstehen des Anspruchs ist weder eine Antragstellung oder eine Bekanntgabe per Bescheid über die Schlussermittl...