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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 486/03 EFG 2007 S. 1118 Nr. 14

Gesetze: UStG § 4 Nr. 16eSGB V § 38 Richtlinie 77/388/EG Art. 13 Teil A Abs. 1

Keine Steuer auf von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe

Leitsatz

  1. Von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe, die von Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet werden, sind gemäß § 4 Nr. 16e UStG steuerfrei.

  2. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftigen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EG-Richtlinie dar.

  3. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt Versicherten Haushaltshilfe, wenn diesen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 32 Abs. 2 und 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Nach Sinn und Zweck des § 38 SGB V ist die Gestellung der Haushaltshilfe eine begleitende Maßnahme bei der Bekämpfung der Krankheit i. S. einer akzessorischen Nebenleistung zu Heilmaßnahmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 968 Nr. 15
EFG 2007 S. 1118 Nr. 14
KÖSDI 2007 S. 15696 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1992
UStB 2007 S. 248 Nr. 9
KAAAC-46257

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