Zuständigkeit für Einspruchsentscheidung gegen eine Prüfungsanordnung nach Beauftragung eines anderen Finanzamts
Leitsatz
Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gemäß § 195 Satz 2
AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen
gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt.
Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung
des Auftrages beschränkt.
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