Zeitliche Zuordnung der Entnahme eines ehemaligen
Betriebsgrundstücks und Bemessung des Entnahmewertes - Zeitpunkt von
Teilwertabschreibungen des Besitzunternehmens auf Forderungen gegenüber
der Betriebs-GmbH - Angemessenheit der Anschaffungskosten eines von der Ehefrau
erworbenen Baugebiets - Nach Betriebsaufgabe entrichtete
Erschließungskosten keine Betriebsausgabe
Leitsatz
Im Regelfall decken sich Teilwert und gemeiner Wert. Wird im Rahmen
einer Betriebsaufgabe die Bewertung eines Grundstückes und Gebäudes
in einem Gutachten als Teilwertermittlung ausgewiesen, obwohl bei der
Betriebsaufgabe der gemeine Wert anzusetzen ist, so ist dieser Umstand für
sich betrachtet unbeachtlich, wenn Gründe für ein Abweichen der
beiden Werte weder vorgetragen werden noch ersichtlich sind.
Ist zum Entnahmezeitpunkt davon auszugehen, dass ein
Betriebsgrundstück zwar für den bisherigen Zweck (hier: Vermietung an
eine GmbH) nicht mehr genutzt wird, aber einer anderen Nutzung zugeführt
wird, kommt zur Ermittlung des gemeinen Wertes sowohl das Ertragswertverfahren
als auch das Sachwertverfahren sowie eine Mischung aus beiden in
Frage.
Wird trotz Bilanzierungspflicht eine Bilanz nicht oder nicht
fristgerecht erstellt, können nur noch diese Umstände die
Verhältnisse zum Bilanzstichtag erhellen, die innerhalb eines begrenzten
Zeitraums - circa ein Jahr nach dem Stichtag - bekannt werden.
Im Fall einer Betriebsaufspaltung kann die Frage des Ausfallrisikos
von Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber der Betriebs-GmbH bei
deren bestehender Zahlungsfähigkeit nicht davon abhängig gemacht
werden, wie der Besitzunternehmer als alleiniger
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Zahlungsflüsse an
sich selbst steuert.
Zinsaufwendungen für die darlehensfinanzierte Anschaffung eines
von der Ehefrau erworbenen Baugebietes sind keine Betriebsausgabe, soweit der
Kaufpreis nicht dem Fremdvergleich entspricht und aus den Umständen des
Einzelfalles ersichtlich ist, dass der Erwerber aus privaten Motiven einen
erhöhten Kaufpreis bezahlte.
Hat der Steuerpflichtige zum die Betriebsaufgabe
erklärt, so sind in 1995 festgesetzte und entrichtete
Erschließungskosten für ein bislang betrieblich, ab 1995 zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung genutztes Grundstück in 1994
weder als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, noch ist insoweit eine
Rückstellung zum zu bilden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAC-46209
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