Kindergeld wegen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Behinderung
Leitsatz
Ein behindertes Kind ist erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.
Eine Mitursächlichkeit der Behinderung dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen Lebensbedarfes
ausreichen, ist ausreichend.
Die theoretische Möglichkeit einer Vermittelbarkeit des behinderten Kindes am allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht geeignet,
die Ursächlichkeit der Behinderung für die im Ergebnis gleichwohl erfolglose Vermittlung bei allgemein ungünstiger Arbeitsmarktsituation
zu beseitigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1339 Nr. 17 EAAAC-46191
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