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Fall Carlos und Yvonne Trinidad – Aufgabe aus dem Bewertungsrecht und der Erbschaftsteuer
Einheitsbewertung in den neuen Bundesländern, Abgrenzung Grundvermögen von Betriebsvorrichtungen, Bewertung nach dem Ertragswertverfahren
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I. Sachverhalt
1. Teil
Carlos Trinidad (C) lebt zusammen mit seiner Ehefrau Yvonne Trinidad (Y) und bis mit der gemeinsamen Tochter Lilly (L) in einer angemieteten 4-Raum-Wohnung in Weesenstein. Trotz mehrerer Versuche ist es C bisher nicht gelungen, die sehr schön gelegene Wohnung vom Vermieter Hubertus Hai (H) zu erwerben.
Der Tante von L – Frau Tobago (T) – gehört das Grundstück in Dohna, Müglitztalstraße 103. Das Grundstück war zunächst nicht bebaut und hat eine Fläche von 2 000 m². Bereits 2004 entschloss sich T, dieses Grundstück mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (Grundfläche 160 m²) zu bebauen. Nachdem die Planungsphase im Dezember 2004 abgeschlossen war, wurde unverzüglich mit den Baumaßnahmen, deren Kosten T vollständig trug, begonnen. Das Gebäude wurde noch im November 2005 bezugsfertig und bereits zum zog der erste Mieter – Steuerberater – in die Räume im Erdgeschoss ein. Der Steuerberater mietet gleichzeitig die Hälfte der vor dem Haus erstellten Parkfläche (ein Stellplatz) mit. Er zahlt eine monatliche Miete von 920 €. Monatlich sind für die H...