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Grundlagen - Stand: 17.04.2024

Doppelstöckige Personengesellschaft

Reinald Gehrmann

I. Definition der doppelstöckigen Personengesellschaft

Eine doppelstöckige Personengesellschaft liegt vor, wenn eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) unmittelbar an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436 ist das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst worden. Die Neuregelungen sin überwiegend zum in Kraft getreten.

Durch die gesetzlichen Neuregelungen ist das bislang für die Personengesellschaften maßgebliche Gesamthandsprinzip. nach dem ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit Träger des Gesellschaftsvermögens sind, abgeschafft worden. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Abschaffung des Gesamthandsprinzips ohne Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter bleiben. Dementsprechend bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom , dass Personengesellschaften für Ertragsteuerzwecke als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Durch das Gesetz zur Modernisie...

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