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KSR Nr. 6 vom Seite 11

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen im Hinblick auf die geänderten Vorschriften des § 15a UStG

Dr. Ulrich Grünwald, Rechtsanwalt Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Berlin, Leiter des Fachbereichs Umsatzsteuer

Mit dem soeben erschienenen Schreiben erläutert das BMF die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die als Bestandteil in einen anderen Gegenstand eingegangen sind, und für sonstige Leistungen. Durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. b des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft sind § 15a Abs. 3 sowie Abs. 4 UStG geändert worden.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 UStG

§ 15a Abs. 3 UStG regelt die Berichtigung von Vorsteuerbeträgen im Hinblick auf Gegenstände, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen und hierbei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren, bzw. sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden.

Der mit Wirkung zum in § 15a Abs. 3 eingefügte Satz 2 regelt, dass mehrere Gegenstände, die in ein Wirtschaftsgut eingehen bzw. mehrere sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst werden, wenn sie im Rahmen einer Maßnahme an den Unternehmer bewirkt wurden.

Mit seinem Schreiben erläutert das BMF unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme im Sinne der genannten Norm vorliegt. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann vorbehaltlich anderer Nachweise vom Vorli...