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Nacht- und Feiertagszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung
Anwendung der Grundsätze auf Gesellschafter als leitende Angestellte
Nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats des BFH sind im Regelfall Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit an – auch nicht beherrschende – Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen umzuqualifizieren. Der VIII. Senat des BFH überträgt diese Grundsätze auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung auch auf Gesellschafter, die als leitende Angestellte bei der Kapitalgesellschaft beschäftigt sind. Die Zuschläge sind somit bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Nacht- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht gem. § 3b EStG steuerfrei, sondern in aller Regel nach Körperschaftssteuerrecht als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und damit nach Einkommensteuerrecht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen (, BStBl 1997 II S. 577). Dieser Rechtsprechung des I. Senats hat sich auch der VIII. Senat des BFH angeschlossen (Urteil, v. - VIII R 33/02, BStBl 2004 II S. 927). Diese Beurteilung gilt im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende wie ...