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InfoCenter - Stand: 04.04.2019

Veräußerung von Vermögen (DBA) - Art. 13 OECD-MA

Uwe Ritzkat

I. Definition der Veräußerung von Vermögen nach Art. 13 OECD-MA

Die nationale Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen ist von deren abkommensrechtlicher Behandlung bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu unterscheiden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verteilt ein DBA die evtl. von den beteiligten Staaten geltend gemachten Besteuerungsrechte (Welteinkommensprinzip) nach besonderen abkommensrechtlichen Regeln und ordnet einem oder jeweils eingeschränkt beiden Staaten Besteuerungsrechte zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die DBA unterscheiden dabei nach einzelnen Einkunftsarten, die regelmäßig von den in Deutschland bekannten sieben Einkunftsarten abweichen, was neben der Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts zu weiteren Problemen bei der abkommensrechtlichen Einkünftezuordnung führen kann.

Für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen besteht abkommensrechtlich gem. Art. 13 OECD-MA eine solche eigene Einkunftsart (die es national so nicht gibt). Eine evtl. Doppelbesteuerung wird dabei regelmäßig nach den Methoden vermieden, die für die laufenden Einkünfte gelten.

II. Allgemeines

Die einzelnen DBA sind aufgrund der jeweiligen Verhandlungen mit dem ausländischen Staat unterschiedlich ausgestaltet. Zur Vereinheitlichung wurde daher von der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) ein Musterabkommen (OECD-MA) ausgearbeitet, das zwar keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, aber eine Empfehlung an die Staaten darstellt, DBA nach diesem Muster abzuschließen. Deutschland hält sich weitestgehend an das OECD-MA.

Maßgeblich sind immer die ggf. besonderen Regelungen des einzelnen DBA. Eine Übersicht der von Deutschland abgeschlossenen DBA wird zu Beginn eines jeden Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

DBA gehen als völkerrechtliche Vereinbarungen innerstaatlichen Gesetzen vor.

DBA können nie einen Steueranspruch begründen, sondern nur den nach nationalem Recht bestehenden Anspruch einem Staat zuweisen oder ihn beschränken. Es bedarf daher zunächst immer der Feststellung, dass überhaupt ein nationales Besteuerungsrecht besteht, bevor zu prüfen ist, ob dieses Besteuerungsrecht auch abkommensrechtlich bestehen bleibt, eingeschränkt wird oder ganz entfällt.

III. Nationales Besteuerungsrecht

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Bei unbeschränkter Steuerpflicht besteht nach dem Welteinkommensprinzip auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Rahmen der deutschen Einkunftsarten grundsätzlich ein uneingeschränktes nationales Besteuerungsrecht. Bei Staaten ohne DBA gewährt Deutschland bei ausländischen Einkünften ggf. eine nationale Steuerermäßigung durch Anrechnung oder Abzug der im Ausland gezahlten Steuer.

Hierzu gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von ausländischem Vermögen (z.B. bewegliches und unbewegliches Vermögen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an Personengesellschaften, sonstiges Vermögen), soweit solche Veräußerungen überhaupt der inländischen Besteuerung unterliegen (so z.B. bei Veräußerungen von Betriebsvermögen im Rahmen der jeweiligen Gewinneinkunftsart, in den Fällen der § 16 EStG und § 17 EStG oder bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 EStG ).

2. Beschränkte Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) besteht nur dann ein nationales Besteuerungsrecht, wenn inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG vorliegen.

Hierfür ist bei Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen grundsätzlich erforderlich, dass diese durch einen näher bestimmten Inlandsbezug unter einen der Tatbestände des § 49 EStG subsumiert werden können. In Betracht kommen z.B. Veräußerungen von Betriebsvermögen aus einer inländischen Betriebsstätte , von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Inland oder von im Inland belegenem unbeweglichen Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten. Hierunter fallen auch Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken.

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