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Grundlagen - Stand: 21.09.2023

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (DBA) - Art. 10 - 12 OECD-MA

Uwe Ritzkat

I. Definition der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach Art. 10 - 12 OECD-MA

Die nationale Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung im Sinne von §§ 20, 21 EStG (vorbehaltlich anderer Einkunftsarten) ist von deren abkommensrechtlicher Behandlung bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu unterscheiden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verteilt ein DBA die von den beteiligten Staaten geltend gemachten Besteuerungsrechte (Welteinkommensprinzip) nach besonderen abkommensrechtlichen Regeln und ordnet einem oder jeweils eingeschränkt beiden Staaten Besteuerungsrechte zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die DBA unterscheiden dabei nach einzelnen Einkunftsarten, die regelmäßig von den in Deutschland bekannten sieben Einkunftsarten abweichen, was neben der Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts zu weiteren Problemen bei der abkommensrechtlichen Einkünftezuordnung führen kann. Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Sinne von Art. 10 - 12 OECD-MA gilt das sog. Ansässigkeitsprinzip mit einer ggf. der Höhe nach beschränkten Quellensteuerberechtigung.

II. Einführung

Die einzelnen DBA sind aufgrund der jeweiligen Verhandlungen mit dem ausländischen Staat unterschiedlich ausgestaltet. Zur Vereinheitlichung wurde daher von der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) ein Musterabkommen (OECD-MA) ausgearbeitet, das zwar keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, aber eine Empfehlung an die Staaten darstellt, DBA nach diesem Muster abzuschließen. Deutschland hält sich weitestgehend an das OECD-MA.

Maßgeblich sind immer die ggf. besonderen Regelungen des einzelnen DBA. Eine Übersicht der von Deutschland abgeschlossenen DBA wird zu Beginn eines jeden Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

DBA gehen als völkerrechtliche Vereinbarungen innerstaatlichen Gesetzen vor.

DBA können nie einen Steueranspruch begründen, sondern nur den nach nationalem Recht bestehenden Anspruch einem Staat zuweisen oder ihn beschränken. Es bedarf daher zunächst immer der Feststellung, dass überhaupt ein nationales Besteuerungsrecht besteht, bevor zu prüfen ist, ob dieses Besteuerungsrecht auch abkommensrechtlich bestehen bleibt, eingeschränkt wird oder ganz entfällt.

III. Nationales Besteuerungsrecht

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Bei unbeschränkter Steuerpflicht besteht nach dem Welteinkommensprinzip auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich ein uneingeschränktes nationales Besteuerungsrecht. Bei Staaten ohne DBA gewährt Deutschland bei ausländischen Einkünften ggf. eine nationale Steuerermäßigung durch Anrechnung oder Abzug der im Ausland gezahlten Steuer.

Hierzu gehören auch ausländische Dividenden-, Zins- und Lizenzeinkünfte (z.B. im Ausland erwirtschaftete Zinsen oder Dividenden einer ausländischen Gesellschaft).

Die Höhe der Einkünfte wird nach deutschem Steuerrecht ermittelt.

2. Beschränkte Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) besteht nur dann ein nationales Besteuerungsrecht, wenn inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG vorliegen.

Hierfür ist bei Dividenden (neben weiteren im Gesetz genannten Tatbeständen) für den Regelfall Voraussetzung, dass der Schuldner seinen Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat (Inlandsbezug).

Bei den Zinsen übt Deutschland seine abkommensrechtlichen Besteuerungsmöglichkeiten national nur in einem sehr eingeschränkten Umfang aus. Hier liegen regelmäßig nur inländische Einkünfte vor, wenn die den Zinsen zugrundeliegenden Darlehen durch inländischen Grundbesitz oder durch Grundpfandrechte gesichert sind. Mangels inländischer Einkünfte unterliegen Zinsen i.d.R. auch nicht der deutschen Zinsabschlagsteuer, so dass es hier keines besonderen Entlastungsverfahrens bedarf. Ggf. zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Zinsabschlagsteuer ist vom Finanzamt gem. § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

Lizenzgebühren sind nicht explizit in der Aufzählung der inländischen Einkünfte in § 49 EStG erwähnt (keine spezielle Einkunftsart). Sie können aber je nach Sachverhalt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (bei einer inländischen Betriebsstätte, einem inländischen ständigen Vertreter oder bei einem Zusammenhang mit einer im Inland ausgeübten oder verwerteten z.B. künstlerischen oder sportlichen Darbietung ) oder aus selbständiger Arbeit (bei Ausübung oder Verwertung im Inland) zu erfassen sein. Sind die Rechte in ein inländisches Register eingetragen, können inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, bei nicht geschützten Rechten sonstige Einkünfte.

Lizenzgebührenführen nur insoweit zu inländischen Einkünften, wie die Rechte im Inland verwertet werden oder die Nutzung im Inland erfolgt.

Je nach Zuordnung der Lizenzgebühren wird die Steuer durch eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht (teilweise bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) oder durch Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 3 EStG (teilweise bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder sonstigen Einkünften) erhoben. Der Steuerabzug hat Abgeltungscharakter, sofern die Einkünfte nicht zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gehören.

Aufgrund der EU-Zinsen und Lizenzgebühren - Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch § 50g EStG ) können Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Mitgliedsstaaten steuerfrei gestellt werden. In diesen Fällen verzichtet der Quellenstaat auf sein Besteuerungsrecht, um Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu erleichtern und bereits auf dieser Ebene eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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