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Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung sind Arbeitslohn
Anteile des Arbeitnehmers zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind als Arbeitslohn anzusehen. Mit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung hierzu bestätigt. Die Folge: Die Arbeitnehmerbeiträge sind dem Arbeitnehmer mit ihrer Zahlung durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherung zugeflossen (so bereits , BStBl 1994 II S. 246). Weiterhin ist auch der Vorwegabzug zu kürzen (§ 10 Abs. 3 EStG i. V. mit § 3 Nr. 62 EStG in der Fassung bis zum Veranlagungszeitraum 2004; vgl. auch , BStBl 2003 II S. 288).
Die Steuerpflicht der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer gilt auch, obwohl der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungs-Beitrags ist und ihn durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten hat ( V...