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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007
Seit dem dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Das die Neuregelung und die bisherige BFH-Rechtsprechung mit Beispielen häufig vorkommender Fallgruppen zusammengefasst:
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage, Funktion oder Ausstattung in die Wohnung oder das Wohnhaus des Steuerpflichtigen eingebunden ist und fast vollständig zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Wohnt der Unternehmer in einem Mehrfamilienhaus, kann es sich bei dort angemieteten Räumen um außerhäusliche Arbeitszimmer handeln, deren Kosten unbeschränkt abziehbar sind.
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