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Steuersatz von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese
Bei Schraubpfannen und Pfannendeckeln künstlicher Hüftgelenkprothesen handelt es sich nicht um Teile und Zubehör, sondern um Einzelkomponenten des Hüftgelenkimplantats, so dass diese bei der Einfuhr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Der Begriff „Teile und Zubehör” ist im Zusammenhang mit Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG eng auszulegen. Kommt dem Prothesenbestandteil eine eigenständige Funktion in dem zusammengesetzten Gelenk zu, handelt es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Einzelkomponente.