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Zuflusszeitpunkt von Dividenden
Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamts für Finanzen (heute: Bundeszentralamt für Steuern) wonach bestimmte Kapitalerträge (hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum „zufließen”, ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint ist. Eine Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: „nach dem ”) erfolgen. Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt dese Dividende als vor dem zugeflossen und wurde di...