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Verfahrensausschluss des Berichterstatters wegen Befangenheit
Der Antrag den Berichterstatter wegen Befangenheitsbesorgnis vom Verfahren auszuschließen ist offensichtlich unzulässig, denn das Verfahren ist in dieser Instanz durch Bekanntgabe des Urteils an die Kläger abgeschlossen. In dieser Verfahrenssituation hat der abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden.