Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein unmittelbares Verwirklichen gemeinnütziger Zwecke durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i. S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des Anwendungserlass zur Abgabenordnung -, BStBl 1998 I S. 630 i. d. F. des BStBl 2002 I S. 867, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).