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Verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden
Finanzverwaltung regelt Zuständigkeiten
Die Rahmenbedingungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft – verbunden mit einer entsprechenden Gebührenpflicht – wurden erst kürzlich im Gesetz verankert. Ebenso wurden gesonderte Zuständigkeitsregelungen für die Erteilung von verbindlichen Auskünften erlassen (vgl. § 89 Abs. 2 AO). Zu den damit verbundenen Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung nun mit Schreiben v. gesondert Stellung bezogen.
Gesetzliche Vorgaben
Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies sind grundsätzlich die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18-21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist, ergibt sich eine „Sonderzuständigkeit” des Bundeszentralamts für Steuern auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO). Es handelt sich hierbei um die Einkommen- und Körperschaftsteuer, einschließlich Solidaritätszuschlag sowie um die Umsatzsteuer und Versicherungsteuer.
Deshalb müssen sich in erster Linie ausländische Investoren...