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Optionsprämien als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig
Anmerkung zum
Die Besteuerung von vereinnahmten Optionsprämien eines privaten Kapitalanlegers ist nach wie vor eines der ungelösten und höchstrichterlich bisher nicht eindeutig geklärten Probleme im Bereich der privaten Kapitalanlage. Dies gilt sowohl für den Stillhalter in Geld (Verkäufer einer Verkaufsoption) als auch für den Stillhalter in Aktien oder anderen Wirtschaftsgütern (Verkäufer einer Kaufoption). Obwohl der BFH bereits im Jahr 1990 entschieden hat, dass das Entgelt (Optionsprämie), das bei einem Wertpapieroptionsgeschäft der Optionsgeber (der Stillhalter in Wertpapieren oder in Geld) erhält, zu Einkünften aus Leistungen i. S. der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG führen kann, ist diese Problematik nach Einführung der Besteuerung von Gewinnen aus Termingeschäften und ihnen gleichgestellten Geschäften (Optionsscheine und Zertifikate) neu entbrannt. In diesem Zusammenhang gilt es auf eine bemerkenswerte Entscheidung des FG Niedersachsen aufmerksam zu machen, die in sehr verdienstvoller Weise sowohl die Problematik der Optionsgeschäfte als auch den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur ausführlich wiedergibt. Das FG Niedersachsen bleibt auch nach Ergä...