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Gesellschaftsrecht | Beratungsvertrag zwischen AG und Anwaltssozietät mit Sozietätsmitglied im Aufsichtsrat
Die Entscheidung über die Vergütung der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern ist grundsätzlich der Hauptversammlung vorbehalten (§ 113 AktG). Werden zwischen Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern Verträge über Dienstleistungen höherer Art, insbesondere Beraterverträge, abgeschlossen, müssen diese offengelegt werden, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob dem Aufsichtsratsmitglied nicht eine verdeckte Sonderzuwendung gewährt werden soll (vgl. § 114 AktG). Die zitierten Vorschriften werden analog anwendet, wenn der Vertrag mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist. Dasselbe muss auch gelten, wenn das Aufsichtsratsmitglied gleichzeitig Rechtsanwalt und Mitglied einer Sozietät ist, die wieder...