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Hundesteuer | Keine Hundesteuer für Diensthund der Bundespolizei
Das 10 C 1.07 entschieden, dass für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer verlangt werden kann, wenn die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherrn geschuldete Dienstpflicht darstellt. In diesem Fall dient die Hundehaltung nicht der persönlichen Lebensführung. Nur die Einkommensverwendung für diesen Zweck darf mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.