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Einkommensteuer | Rechtsanwaltskanzlei mit Anwaltstätigkeit und Treuhandtätigkeit
Bei einem Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf Einkünfte aus einer anderen selbständigen Tätigkeit erzielt, die sich wesensmäßig von der Anwaltstätigkeit unterscheidet, ist regelmäßig eine getrennte Beurteilung der Tätigkeiten geboten. Die getrennte Beurteilung ist selbst dann erforderlich, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten ist lediglich dann geboten, wenn die Tätigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und sich die Tätigkeiten gegenseitig so unlösbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstoßen würde. Anders als bei gemischter Tätigkeit eines Einzelunternehmers, die in der Regel getrennt zu beurteilen ist, bedingt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gemischt tätig...