BMF - IV C 3 - S 2198 a/07/0001 BStBl 2007 I S. 475

Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG; Anwendung des — (BStBl 2007 II S. 373)

Nach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.

Der BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom (BStBl 2007 II S. 373) erneut seine Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i. S. des § 177 BauGB zuständig sei. Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffassung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren:

  • Die Rechtsgrundsätze des Urteils vom sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die Bescheinigung vor dem erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie.

  • Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem erteilt wurde, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG (vgl. Übersicht in BStBl 2000 I S. 1513 und 2004 I S. 1049) anzuwenden.

Danach haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG, § 7i Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden fällt auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Im amtlichen Bescheinigungsvordruck wird auf dieses Prüfungsrecht besonders hingewiesen.

Die Bescheinigungsrichtlinien wurden durch die BFH-Entscheidung — X R 19/02 — vom (BStBl II S. 711) bestätigt. Danach handelt es sich bei der Bescheinigung (z. B. für ein Baudenkmal) um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Dieser Grundlagenbescheid ist demnach für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzung des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Denn nach der Bescheinigung prüft die Finanzbehörde weitere, steuerrechtliche Vorschriften. Dazu gehört entscheidend auch die nur nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilende Abgrenzung zwischen der Sanierung und Neuerrichtung eines Gebäudes.

BMF v. - IV C 3 - S 2198 a/07/0001


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 475
INF 2007 S. 442 Nr. 12
SJ 2007 S. 16 Nr. 13
StB 2007 S. 247 Nr. 7
StBW 2007 S. 8 Nr. 12
WPg 2007 S. 491 Nr. 11
SAAAC-45803