Begriff des Pkw im Kraftfahrzeugsteuergesetz
Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3
Instanzenzug: Kfz
Gründe
I. Auf den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein Kraftfahrzeug (Dieselmotor, zulässiges Gesamtgewicht 2 805 kg, zwei Achsen) zugelassen. Die Zulassung erfolgte als „PKW geschlossen”. Die Fahrzeugpapiere enthalten den Zusatz „Fz. ist techn. ein Kombinationskraftwagen”.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stufte das Kraftfahrzeug zunächst als Personenkraftwagen (PKW) i.S. von § 8 Nr. 1 des Kraftfahrsteuergesetzes (KraftStG) ein, mit Bescheid vom…2004 als „anderes Fahrzeug” i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG.
Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer betrug 172 € im Jahr. Durch Bescheid vom…2006 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer neu (höher) fest. Es vertrat unter Hinweis auf die —mit Wirkung zum erfolgte— Aufhebung der Sonderregelung für Kombinationskraftwagen in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Auffassung, dass das Fahrzeug des Antragstellers ab diesem Zeitpunkt als PKW zu besteuern sei.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Er hat ferner —nachdem das FA einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte— beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides insoweit auszusetzen als darin eine höhere Steuer als jährlich 172 € festgesetzt worden ist. Diesen Antrag lehnte das FG ab. Der im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definierte Begriff des PKW bestimme sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, die sowohl im nationalen Recht wie auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein könnten. Nach der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO habe im Streitfall die Einstufung nach den Vorgaben der Richtlinie 2001/116/EG (RL 2001/116/EG) der Kommission vom zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG (RL 70/156/EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 18/1) zu erfolgen. Danach sei das streitbefangene Fahrzeug in die Klasse M1(G) AC und damit als PKW (Kombilimousine) einzustufen, das möglicherweise zudem als Geländefahrzeug zu qualifizieren sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides über Kraftfahrzeugsteuer vom…2006 auszusetzen, soweit die Steuer auf mehr als 172 € festgesetzt ist.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2006, 964, m.w.N.).
2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat der Auffassung, dass das FG seine Entscheidung zu Unrecht nahezu ausschließlich auf die Einordnung des Kraftfahrzeuges in die in der RL 2001/116/EG festgelegten Klassen und Kodierungen gestützt und weitere Umstände, wie z.B. die Ausstattung, mögliche Ein- bzw. Umbauten oder das äußere Erscheinungsbild von vornherein unberücksichtigt gelassen hat.
a) Die RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG enthält keine Bestimmung über die Einstufung von Kraftfahrzeugen in die Klasse der „Personenkraftwagen”. Maßgebend ist vielmehr das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom VII B 69/06, nicht veröffentlicht —n.v.—, jeweils m.w.N.).
b) Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt auch für Kraftfahrzeuge mit —wie im Streitfall— einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt. Hierzu muss das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs bewerten. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen können (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom VII B 69/06, n.v., jeweils m.w.N.; nunmehr mit Wirkung ab dem klargestellt durch § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom , BGBl I 2006, 3344; s. dazu auch BTDrucks 16/3314, S. 7).
c) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom VII B 69/06, n.v., jeweils m.w.N.).
d) Die Handhabung der Autoversicherer beruht auf anderen Zielsetzungen als die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW bzw. anderes Fahrzeug (§ 8 KraftStG) für Zwecke der Besteuerung; ihr ist deshalb hierfür keine, etwa indizielle, Bedeutung beizumessen.
3. Der auf einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt beruhende Beschluss des FG wird aufgehoben. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Aussetzungsantrag, sondern verweist die Sache an die Vorinstanz zurück. Ist die Beschwerde begründet, kann der BFH auch im AdV-Verfahren nach seinem Ermessen entweder durch eigene Sachentscheidung das Verfahren beenden oder die Sache an das FG zurückverweisen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 964, m.w.N.). Die Zurückverweisung erscheint zweckmäßig, um dem FG Gelegenheit zu geben, die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel und des festgestellten Sachverhalts anhand der unter 2. dargelegten Grundsätze vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1351 Nr. 7
NAAAC-45793