Recht der Finanzbehörde auf unmittelbare Einsicht in digitalisierte aufzubewahrende Unterlagen sowie in verknüpfte Daten und
Konten
Leitsatz
Digitale Speicherungen aufbewahrungspflichtiger Dokumente, die ursprünglich in Papierform vorhanden waren und nach dem Scannen
vernichtet werden, unterliegen gemäß § 147 Abs. 6 Satz 1 AO ohne Prüfung der Steuerrelevanz im Einzelfall dem Zugriffsrecht
der Finanzverwaltung.
Eine Trennung zwischen originär digitalen und nachträglich digitalisierten Unterlagen entspricht nicht dem Gesetzeszweck.
Das Merkmal der „maschinellen Auswertbarkeit” steht dem Online-Bildschirmzugriff auf als Bilddateien gespeicherte und mit
den Buchführungsdaten verknüpfte Belege nicht entgegen.
Der Steuerpflichtige kann den Datenzugriff nicht dadurch abwenden, dass er dem Finanzamt ersatzweise Papierausdrucke zur
Verfügung stellt, da diese lediglich Reproduktionen der „aufzubewahrenden Unterlagen” im Sinne des § 147 Abs. 5 AO darstellen.
Das Freigabeverlangen des Finanzamts ist nicht deshalb ermessenswidrig, weil bei dem Steuerpflichtigen eine Trennung zwischen
steuerlich relevanten und nicht relevanten Daten nicht möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2007 S. 623 PAAAC-45694
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