Abgrenzung der atypischen von der typisch stillen Gesellschaft bei weitreichenden Mitwirkungsrechten
Leitsatz
Eine stille Beteiligung an einer GmbH ist auch bei schwach ausgebildetem Unternehmerrisiko infolge der stark ausgeprägten
Unternehmerinitiative als atypisch zu qualifizieren, wenn dem – zugleich zu rund 30 % am Stammkapital beteiligten – Gesellschafter
das Sonderrecht eingeräumt wird, die Person des alleinvertretungs-berechtigten Geschäftsführers zu bestimmen.
Bei einer unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffenen qualifizierten Schriftformklausel ist für die Beurteilung
des vereinbarten Beteiligungsverhältnisses ausschließlich der schriftlich abgeschlossene Vertrag maßgeblich.
Eine in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben („Sideletter”) enthaltene Vertragsergänzung wird durch das Schweigen des
Empfängers nicht verbindlich, wenn die Gegenseite vorher weitere Verhandlungen abgelehnt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 704 Nr. 9 BAAAC-45651
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