Streitwert für einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellungsverfahren in den Jahren 2001 bis 2004 sowie bei objektiver
Klagehäufung
Leitsatz
1. In Verfahren der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert auch in den Streitjahren ab
2001 mit mindestens 25 % der streitigen Beträge zu schätzen.
Ausgehend von einem aus der Grund- und der Splittingtabelle abgeleiteten
Mittelwert ist dieser Prozentsatz ab einem bestimmten streitigen,
gesellschafterbezogenen Einkünftebetrag (Veranlagungszeiträume bis
2001: 120.000 DM; Jahre 2002 und 2003: 60.000 Euro; 2004: 70.000 Euro) in den
Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 in mehreren Stufen um je 5 % auf bis
zu maximal 45 % des streitigen Einkünftebetrags zu erhöhen (Anschluss
an die – in den Entscheidungsgründen dargestellten –
Streitwerttabellen des Kostenbeamten des Thüringer Finanzgerichts).
2. Werden mehrere selbstständige
Klagebegehren im Sinne von
§ 43 FGO
(objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen
Verfahren behandelt (z.B. Gewinnfeststellungen für mehrere
Veranlagungszeiträume), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der
Streitgegenstände) festzusetzen. Dieser Gesamtstreitwert ist auch für
die Festsetzung der den Beteiligten nach dem RVG zu erstattenden Aufwendungen
maßgeblich.
Tatbestand
Fundstelle(n): LAAAC-45613
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