Annahme einer erhöht investitionszulagenbegünstigten Erstinvestitionen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 nur bei wesentlicher
Steigerung des Outputs
Investition in Druckplatten und Trägerfilme keine Erstinvestition
Leitsatz
1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. von § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist nur eine räumliche oder
sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen
Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt, zu verstehen. Allein eine gewisse Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses
der Produktion durch Einsparungen im Rahmen des Produktionsprozesses ist noch keine erhebliche Steigerung der Produktionskapazität
in diesem Sinne.
2. Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten stellt nicht bereits dann eine Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 InvZulG
1999 dar, wenn und weil sie ertragsteuerlich aktiviert werden (entgegen Verfügung der OFD Magdeburg, Verfügung v. ,
InvZ 1271 – 54 – St 221).
3. Die Investition einer Druckerei in Trägerfilme und Druckplatten, die lediglich der Verwirklichung eines Druckauftrags und
nur in geringem Umfang als Hilfsmittel für Folgeaufträge dient, führt nicht zu einer eine höhere Investitionszulage begründenden
Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1465 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2047 SAAAC-45602
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