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FG München Urteil v. - 14 K 2695/05

Gesetze: GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI GemZT Anm. 5 B Buchst. a zu Kap. 90 AV 3a S. 2 AV 3b Pos. 8471 Pos. 8520 Pos. 8527 ZK Art. 87 Abs. 2

Digitaler Audioplayer (Tarifierung)

Leitsatz

1. Eine Gerätekombination bestehend aus einem Audioplayer und einem Rundfunk empfangsgerät in einem Gehäuse ist – auch wenn das Rundfunkgerät von einfacher Ausführung und wertmäßig nahezu bedeutungslos ist – als Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät in Unterpos. 8527 13 KN einzureihen.

2. Die Formulierung in der Pos. 8527 „auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät” ist dahin auszulegen, dass die Kombination eines Rundfunkempfangsgeräts sowohl mit einem Tonaufnahme- als auch mit einem Tonwiedergabegerät, d.h. mit beiden Tongeräten, in die Pos. 8527 einzureihen ist.

3. Die weitere Funktion eines Audioplayers, neben Audiodaten auch andere Computerdaten aufzuzeichnen und wiederzugeben, ist nicht i.S. von Anm. 3 zu Abschn. XVI kennzeichnend für einen Audioplayer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAC-45587

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