Nachträgliche Änderung von Zuordnungen sowie Zurechnung und Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO
Leitsatz
Wird durch ein finanzgerichtliches Urteil festgestellt, dass im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Besitz-GbR, Produktions-KG,
Vertriebs-GmbH) ein Grundstück zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Besitz-GbR und nicht der beteiligungsidentischen
Produktions-KG gehört, der die Gesellschafter es zugeordnet hatten, so können die Mieterlöse nachträglich im Wege der Änderung
nach § 174 Abs. 3 AO in der Gewinnfeststellung für die GbR erfasst werden.
Die auf der falschen Zuordnung beruhende bisherige Nichtberücksichtigung der Mieterlöse bei der GbR ist deren Gesellschaftern
aufgrund ihrer Personenidentität mit den Beteiligten der KG i.S.d. § 174 Abs. 3 AO erkennbar.
An einem erkennbaren Bezug zu der Besitz-GbR fehlt es hingegen, wenn Zinserlöse aus der Vertriebs-GmbH gewährten Darlehen
zunächst im Rahmen der Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und diese Darlehen sodann von der Finanzbehörde
unzutreffender Weise dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der KG zugeordnet werden.
Der Erlass entsprechender erstmaliger Feststellungsbescheide ist nur zulässig bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist derjenigen
Steuer, bei der der Sachverhalt nach der zunächst geäußerten Auffassung hätte berücksichtigt werden sollen. Auf die für die
nachzuholende Steuerfestsetzung geltende Frist kommt es nicht an.
Die Änderung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO kann auch vor Rechtskraft des die zutreffende Zuordnung beinhaltenden Urteils erfolgen.
Im Unterschied hierzu ist eine „nachträgliche” Änderung wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes aufgrund
Urteils i.S.d. § 174 Abs. 4 AO erst nach der Rechtskraft der Entscheidung zulässig, da erst zu diesem Zeitpunkt eine rechtsgestaltende
Änderung des ursprünglichen Bescheides durch das Gericht erfolgt ist.
Die Verjährungshemmungswirkung für die noch nachzuholenden Gewinnfeststellungen kann nicht wegen der Anknüpfung des Gewerbeertrages
an die festgestellten gewerblichen Einkünfte auch auf die Gewerbesteuer erstreckt werden.
Die Besitz-GbR ist als Subjekt der Gewerbesteuer nicht als Dritte i.S.d. § 174 Abs. 5 AO an einem zur Änderung fehlerhafter
Gewinnfeststellungsbescheide für die Produktions-KG führenden Verfahren beteiligt.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 318 Nr. 5 VAAAC-45559
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