Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting) mit Auslandsbezug
I. Besteuerung beim Empfänger der Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sog. Korrespondenzprinzip).
Der (BStBl 2004 II S. 1047) entschieden, dass Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger nicht steuerbar sind, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 22 Nr. 1a EStG enthält nach Auffassung des BFH eine abschließende Regelung der Besteuerung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Kommt eine Besteuerung der Unterhaltsbezüge nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für den damit korrespondierenden Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, kann die Steuerpflicht der Bezüge nicht auf § 22 Nr. 1 EStG gestützt werden.
II. Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist der Sonderausgabenabzug ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger. Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzland des Empfängers nicht vorgesehen (z.B. in Östereich), kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird.
Ist diesbezüglich keine Regelung im DBA getroffen, ist der Sonderausgabenabzug zu versagen. Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG ist jedoch ggf. ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zulässig.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2221a A - 1 - St 218
Fundstelle(n):
XAAAC-45097