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Behandlung der Einbringung nach § 24 UmwStG a. F.
Die OFD Münster hat Checklisten zur Anwendung des § 24 UmwStG a. F. veröffentlicht. Die erste Checkliste ist für den Veranlagungsbezirk des Finanzamts des/der Einbringende(n), die zweite Checkliste für den Veranlagungsbezirk des Finanzamts der aufnehmenden Personengesellschaft vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 24 UmwStG a. F. können in einschlägigen Fällen anhand der Checklisten überprüft werden.